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VVGE 1987/88 Nr. 15

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1987/88 Nr. 15, S. 22: a) Art. 2 BMG. Das Militärdepartement kann Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht bewilligen, wenn die Erstellung aus technischen Gründen nicht vertretbar ist (Erw. 4). b) Art. 2 Abs. 3 BMG. Unter gewissen Vorau

Sachverhalt

zuständigkeit bauarbeit verfassungsrecht lücke(rechtssetzung) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMV: Art.6 BMV: Art.4 Art.6 BMG: Art.2 VVGE 1987/88 Nr. 15

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VVGE 1987/88 Nr. 15, S. 22:

a) Art. 2 BMG. Das Militärdepartement kann Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht bewilligen, wenn die Erstellung aus technischen Gründen nicht vertretbar ist (Erw. 4).

b) Art. 2 Abs. 3 BMG. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Kanton auch auf die Bezahlung eines Ersatzbeitrages verzichten (Erw. 5).

c) Art. 6 Abs. 3 BMV. Diese Bestimmung ermächtigt den Kanton, auf die Erhebung eines Ersatzbeitrages zu verzichten, er muss aber nicht (Erw. 6); es liegt diesbezüglich keine Gesetzeslücke vor (Erw. 7). Entscheid des Regierungsrates vom 12. Januar 1988 (Nr. 1096). Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 2 BMG besteht bei Umbauten eine allgemeine Schutzraumbaupflicht, doch können die Kantone nach Abs. 3 dieser Bestimmung Ausnahmen anordnen. Art. 4 Abs. 1 BMV zählt drei Fälle auf, in denen die Kantone bestimmen können, dass keine Schutzbauten erstellt werden müssen. Art. 14 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 25. Oktober 1966 (VV zum EG, LB XI, 427 und LB XVII, 325) wiederholt die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von Schutzräumen innerhalb der Zonengrenze. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c VV zum EG bezeichnet der Regierungsrat die Zonengrenze. Nach dem Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 1972 (LB XIV, 77) bildet die Kantonsgrenze auch die Zonengrenze, das heisst, alle Neu- und Umbauten im Kanton sind als schutzraumbaupflichtig erklärt worden. Davon wurden Wohnbauten im Alpgebiet und auf Berggütern sowie Einfamilien- Ferienhäuser ausdrücklich ausgenommen. Das Militärdepartement kann allerdings gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VV zum EG auch weitere Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht anordnen. So insbesondere, wenn - wie vorliegend der Fall - die Erstellung von Schutzräumen aus technischen Gründen nicht vertretbar ist.

5. Muss ein Hauseigentümer keinen Schutzraum erstellen, so soll er finanziell nicht besser gestellt sein als jener, der für seinen Schutzraum bezahlt. Jede Ausnahme vom Grundsatz der Schutzraumbaupflicht hat demnach zur Folge, dass ein gleichwertiger Ersatzbeitrag an die Erstellung von öffentlichen Zivilschutzbauten geleistet werden muss (Art. 2 Abs. 3 BMG sowie Praxis des Bundesgerichtes 75 Nr. 163 Erw. 3c). Doch auch hier kann der Kanton wiederum Ausnahmen statuieren. So kann der Kanton die Eigentümer von abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, von der Ersatzbeitragspflicht befreien (Art. 6 Abs. 3 BMV). Für die Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzbeitrages sind also zwei Voraussetzungen nötig:

- das Gebäude muss abgelegen sein,

- es dürfen sich darin nur zeitweise Menschen aufhalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Kanton auf einen Ersatzbeitrag verzichten.

6. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass, wenn ein Eigentümer eines Gebäudes unter den Ausnahmekatalog des Regierungsratsbeschlusses vom 6. Juni 1972 fällt, dieser aufgrund von Art. 6 Abs. 3 BMV auch automatisch von der Leistung eines Ersatzbeitrages zu befreien ist. Zwar kann der Kanton gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BMV in der Tat die Befreiung vom Ersatzbeitrag vorsehen, er muss aber nicht. Im kantonalen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 15. Mai 1966 (LB XI, 396 und LB XVII, 333) und in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung heisst es nirgends, dass der Kanton Obwalden von dieser Kompetenz zur Befreiung vom Ersatzbeitrag Gebrauch gemacht hat. Es verhält sich demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so, dass Eigentümer von abgelegenen Gebäuden, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhalten und somit von der Schutzraumbaupflicht befreit sind, auch automatisch von der Ersatzbeitragsleistungspflicht enthoben werden. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte. Zuerst ist immer zu prüfen, ob ein Hauseigentümer von der Schutzraumbaupflicht ausgenommen ist. Dann muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob allenfalls auch kein Ersatzbeitrag geschuldet ist. Eine Bestimmung, die die Befreiung von der Ersatzpflicht vorsieht, besteht im kantonalen Recht - wie zuvor dargelegt - indes nicht.

7. Im weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege hier eine Gesetzeslücke vor, welche dahingehend zu füllen sei, dass die Eigentümer abgelegener Gebäude auch automatisch von der Leistung einer Ersatzabgabe zu befreien seien. Art. 6 Abs. 3 BMV stellt eine Kompetenznorm dar, eine sogenannte Kann-Vorschrift mit nicht zwingendem Charakter. Diese vom Bund erlassene Kompetenz vertraut dem Kanton eine Aufgabe an, ohne aber festzulegen, dass der Kanton diese bestimmte Zuständigkeit ausschöpfen muss ("fakultative Ermächtigung"; vgl. Haller/Häfelin, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, 105, RZ 355 sowie Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Zürich 1980, 64 f.). Durch die Kompetenzverteilung von Art. 6 Abs. 3 BMV wird der Kanton somit nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, für besondere Fälle Ausnahmen von der Ersatzabgabepflicht anzuordnen. Tut er dies nicht, so liegt ein qualifiziertes Schweigen vor. Bei diesem Entscheid des Gesetzgebers ist es dem Richter aber verwehrt, eine von ihm zu schliessende Lücke anzunehmen (Haller/Häfelin, a.a.O., 37, RZ 121). Die Beschwerde ist im Hauptantrag daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kanton ausnahme eigentümer zivilschutz mensch einführungsgesetz schutzraum entscheid regierungsrat gründer sachverhalt zuständigkeit bauarbeit verfassungsrecht lücke(rechtssetzung) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMV: Art.6 BMV: Art.4 Art.6 BMG: Art.2 VVGE 1987/88 Nr. 15